WALLRICH ASSET MANAGEMENT AG
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Impressum
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Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V. (VuV)

bezweckt unter anderem,

  1. das Ansehen der in Deutschland im Bereich der Vermögensverwaltung tätigen natürlichen und juristischen Personen zu wahren und zu fördern,
  2. eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung sicherzustellen,
  3. unseriöse Praktiken im Bereich der Vermögensverwaltung zu verhindern.

Im Sinne der vorstehenden Ziele verpflichten sich die Mitglieder, nachfolgende Grundsätze und Richtlinien strikt einzuhalten.

Artikel 1

Jedes Mitglied bekennt sich zu seiner Aufgabe als Berater des Klienten in allen Geld- und Vermögensfragen. Es ist sich hierbei stets der Verantwortung bewußt, dass sein Wirken für die wirtschaftliche Existenz des von ihm betreuten Klienten von entscheidender Bedeutung sein kann.

Artikel 2

Bei seiner Tätigkeit hat das Mitglied des VUV ausschließlich das Interesse seiner Klienten zu wahren. Das Mitglied wird ferner nur in Übereinstimmung mit dem ihm vom Klienten erteilten Auftrag tätig werden und -im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben- seine Arbeit an den individuellen Wünschen des Klienten ausrichten.

Artikel 3

Jedes Mitglied des VuV hat die Pflicht zur absoluten Verschwiegenheit über alles, was ihm in Ausübung seines Berufes anvertraut oder bekannt wurde.
Kein Mitglied des VuV gibt ohne Zustimmung der Klienten diese als Referenz an.

Artikel 4

Zwischen dem Klienten und dem Mitglied soll ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der insbesondere folgende Punkte regelt:

  1. Umfang des dem Mitglied durch den Klienten erteilten Auftrags,
  2. Anlagepolitik, welche das Mitglied einhalten soll,
  3. Honorar,
  4. Klarstellung dahin, dass das Mitglied zu Entnahmen aus Konten oder Depots seines Klienten oder Verfügungen zu Gunsten Dritter nicht befugt ist. In gleicher Weise ist die Dispositionsvollmacht auszugestalten, die dem Mitglied von seinem Klienten für Dispositionen gegenüber der Depotbank erteilt wird,
  5. Einzug des Honorars, falls ein solches Verfahren mit dem Klienten vereinbart wird, ausschließlich in Form des Lastschrift-Einzugsverfahrens gem. Abschnitt I Nr. 1 Ziffer a) i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des "Abkommens über den Lastschriftverkehr".Art. 5 Das Mitglied wird Vermögenswerte des Klienten zur Weiterleitung auf dessen Konten oder Depots nicht annehmen.

Artikel 6

Das Honorar für die Verwaltung des Portefeuilles wird mit dem Klienten vereinbart und richtet sich nach dem Anspruch des Klienten, seiner Zielsetzung, der Größe des Depots und dem erforderlichen Arbeitsaufwand. Die Gebühr soll fair, leistungsgerecht und transparent sein. Sonderkonditionen, die dem Vermögensverwalter von den Banken eingeräumt werden, sind dem Klienten offenzulegen bzw. an ihn weiterzugeben.

Spezielle Dienstleistungen wie z.B. Anlage- und Versicherungs-Beratung oder Vermittlung und Verwaltung von Immobilien, Beteiligungen etc. können separat in Rechnung gestellt werden.

Artikel 7

Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Auswahl ihrer Mitarbeiter größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen, diese laufend zu überwachen, für deren fachliche Fort- und Weiterbildung Sorge zu tragen und die vertrauliche Behandlung der Klientendaten -auch nachvertraglich- sicherzustellen.

Artikel 8

Die Werbung der Mitglieder ist zurückhaltend. Sie darf keine inhaltlich irreführenden sowie unwahren Angaben enthalten.

Die Werbung darf das Ansehen anderer Mitglieder nicht beeinträchtigen; es ist daher unzulässig, selbst Leistungsvergleiche anzustellen oder andere Informationen über Mitglieder für Werbezwecke zu mißbrauchen.

Artikel 9

Ein Mitglied hat sich gegenüber einem anderen Mitglied im Geiste eines fairen Miteinanders zu verhalten.

Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern sind die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche Einigung zu suchen und wenn nötig eine Vermittlung durch das Ehrengericht anzustreben. Bleibt diese erfolglos, so wird ein Schiedsgericht gemäß Art. 25 der Satzung bestellt.

Artikel 10

Das Mitglied verpflichtet sich, die Vorschriften der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, des Geldwäschegesetzes und die Richtlinien und Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finandienstleistungsaufsicht zu beachten und für seinen Bereich umzusetzen.

Artikel 11

Änderungen dieses Ehrenkodex bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen oder vertretenen Ja- und Nein-Stimmen.